Sächsische Politik für Menschen mit Behinderungen
Die Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist seit 1990 ein wichtiges Anliegen der Sächsischen Staatsregierung und wurde explizit im Artikel 7 der Sächsischen Verfassung verankert. Ziel ist es, dass Menschen mit Behinderungen in unserem Land selbstbestimmt leben und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können. Um das Ziel einer inklusiven Gesellschaft zu erreichen, bedarf es der Zusammenarbeit aller Partner, aber auch der konkreten Unterstützung der Menschen mit Behinderungen in der jeweiligen Lebenssituation.
Sächsisches Inklusionsgesetz
Am 2. Juli 2019 hat der Sächsische Landtag das »Gesetz zur Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen« (Sächsisches Inklusionsgesetz – SächsInklusG) verabschiedet. Es löste das Integrationsgesetz aus dem Jahr 2004 ab und unterstützt die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft. Damit hat der Freistaat Sachsen einen weiteren wichtigen Schritt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention genommen.
Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Es leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Freistaat Sachsen. Zu den wichtigen Neuregelungen der Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2019 zählen insbesondere die Vorgaben zu angemessenen Vorkehrungen beim Benachteiligungsverbot und die Ausweitung des Rechts auf Verwendung der Deutschen Gebärdensprache. So haben Gehörlose fortan Anspruch auf einen Gebärdensprachdolmetscher bei Elternabenden und -gesprächen in Kita und Schule. Darüber hinaus werden Wahlrechtsausschüsse abgeschafft, so dass auch Menschen mit Behinderungen mit gerichtlich bestelltem Betreuer wählen können. Regelungen zur Leichten Sprache, barrierefreien Informationstechnik, Förderung der Teilhabe und Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Menschen mit Behinderungen sind weitere bedeutende Anliegen der Rechtsvorschrift. Darüber hinaus sieht das Gesetz einen hauptamtlichen Landesbeauftragten für Inklusion und einen Landesbeirat für Inklusion für die Belange von Menschen mit Behinderungen vor.
- Zum Sächsischen Inklusionsgesetz
- Zum Sächsischen Inklusionsgesetz in Leichter Sprache (*.pdf, 11,67 MB)
- Zum Sächsischen Beauftragten für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen
- Zum Landesbeirat für die Inklusion der Menschen mit Behinderungen
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Von den Vereinten Nationen (engl.: United Nations, UN), zu denen 193 Länder gehören, wurde ein »Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen« geschlossen. Nach diesem Übereinkommen sollen Menschen mit Behinderungen die gleichen Rechte wie alle Menschen bekommen. Im Jahr 2009 hat Deutschland dieses Übereinkommen unterzeichnet und sich damit verpflichtet, dieses umzusetzen. Auf Basis der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtete sich der Freistaat Sachsen, alle relevanten Rechtsvorschriften, politischen Maßnahmen und Programme auf Landesebene, die in der Zuständigkeit des Freistaates liegen, mit den Vorgaben der Konvention in Übereinstimmung zu bringen. Dabei ist der Perspektivwechsel vom Einzelnen hin zu den Faktoren, die ihn umgeben, von zentraler Bedeutung: Der Mensch wird erst in der Interaktion mit Einstellungen und Umweltbedingungen behindert, die ihn an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Damit soll das Ziel von Inklusion zur Entfaltung kommen und gelingen. Inklusion heißt, Lebensbereiche zu schaffen, deren Strukturen allen Menschen per se eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen.
Mit einem Perspektivwechsel wird offengelegt, welche vielfältigen Veränderungen benötigt werden. Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, Barrieren aller Art – bauliche und kommunikative ebenso wie ausgrenzende und diskriminierende – abzubauen und damit Behindern zu verhindern. Mit diesem Grundgedanken schrieb die Staatsregierung ihren ressortübergreifenden Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK im Rahmen der Erstellung des 7. Berichts zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen im Jahr 2023 fort.