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Schutz der Persönlichkeit

KopfSache. Barrierefreiheit beginnt im Kopf! Menschen mit Behinderungen sind gleichberechtigter Teil der Gesellschaft. Sie haben ein Recht auf Mitbestimmung und Teilhabe.

Grundsätzlich sind Menschen mit Behinderungen unabhängig vom Geschlecht vulnerabler gegenüber Diskriminierung und Gewalt als Menschen ohne Behinderungen. Sie sind stärker der Gefahr einer Beschränkung ihrer Selbstbestimmung ausgesetzt.

Artikel 1 der UN-Behindertenrechtskonvention formuliert den Grundsatz, »den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern«. Diesen Grundsatz tragen alle Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention in sich. Chancengleichheit und Gleichberechtigung, körperliche und seelische Unversehrtheit sowie das Recht von Menschen mit Behinderungen, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden, wird ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt. Menschen mit Behinderungen, die für ihr Handeln Unterstützung benötigen, können von rechtlichen Betreuern zum Schutz ihrer persönlichen Rechte und Handlungsfähigkeit begleitet werden. Betreuungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig, von möglichst kurzer Dauer und auf die Person zugeschnitten sein. Sie müssen regelmäßig überprüft werden.

Das Sächsische Inklusionsgesetz greift den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf. Eine besondere Verantwortung zur Umsetzung dieses Grundsatzes haben staatliche Institutionen, die, sofern Benachteiligungen bestehen, »geeignete Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen ergreifen« sollen (§ 4 Absatz 4 SächsInklusG). Neben Nachteilsausgleichen, an Stellen und in Bereichen, wo es geboten und erforderlich ist, sind auch besondere Hilfeleistungen zu schaffen, um vor Gewalterfahrung zu schützen.

Mit dem Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 2023 wurden die im Aktionsplan 2017 beschlossenen Maßnahmen der Staatsregierung neben der Umsetzung in einem partizipativen Prozess auch auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Im Ergebnis wurden 13 neue Maßnahmen für den Aktionsplan 2023 und eine ausgewählte Maßnahme aus dem Jahr 2017 als Daueraufgabe formuliert. Für das Handlungsfeld »Schutz der Persönlichkeit« erstrecken sich die Maßnahmen auf zwei Wirkungsbereiche Schutz vor Diskriminierung und Rechtliche Betreuung und unterstützte Entscheidungsfindung; Einschränkungen der Selbstbestimmung und Zwangsmaßnahmen.

Menschen mit Behinderungen sind in besonderer Weise von Diskriminierung und Gewalterfahrungen betroffen. Die Maßnahmen des Aktionsplans richten sich mit Angeboten zur Schulung und Sensibilisierung gezielt an verschiedene Personengruppen in ihrem jeweiligen beruflichen Kontext.

Nr.

Maßnahme

Zuständigkeit

Zeitrahmen

69

Die Staatsregierung setzt sich dafür ein, dass die Kapazitäten des polizeilichen Opferschutzes auch mit Blick auf Menschen mit Behinderungen erweitert werden.

SMI

2023/2024

70

Die Staatsregierung setzt sich dafür ein, dass geeignete Angebote der Fortbildung für Bedienstete des Freistaates Sachsen und für den Gesundheitsbereich fortgesetzt, qualitativ weiterentwickelt und ausgebaut werden, mit dem Ziel, zu Fragen der Antidiskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu sensibilisieren.

SMI; SMS

fortlaufend

71

Die Staatsregierung prüft, ob die Beratung und Unterstützung von Eltern mit Behinderungen dauerhaft gefördert werden kann.

SMS

2024

72

Die Staatsregierung wirkt mit ihren Angeboten darauf hin, dass die Unterstützungsstrukturen hinsichtlich geschlechtsbezogener Gewalt und für Menschen mit Behinderungen stärker vernetzt arbeiten.

SMJusDEG, SMS

fortlaufend

73

Die Staatsregierung fördert Projekte zur intersektionalen Bekämpfung von Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Richtlinie Chancengleichheit.

SMJusDEG

fortlaufend

74

Die Staatsregierung wirkt darauf hin, dass Informationen (u.a. Broschüren, Flyer, Website-Inhalte) bezüglich häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt für Betroffene sowohl in den Strukturen gegen häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt als auch in den Angebotsstrukturen für Menschen mit Behinderungen in leichter Sprache bzw. barrierefrei vorgehalten werden.

SMJusDEG; SMS

bis 2025

75

Die Staatsregierung prüft das Vorhandensein und die Zugänglichkeit zu Beschwerdestrukturen bei Diskriminierung für Menschen mit Behinderungen sowie bei Bedarf die Weiterentwicklung und Ausweitung dieser.

Alle Ressorts (insbes. SMK, SMI, SMS,SMWK, LIB)

fortlaufend

76

Die Staatsregierung wirkt auf die Schaffung bzw. den Ausbau zielgruppenspezifischer Präventionsangebote zum Gewaltschutz für Mädchen, Frauen, LGBTQIA oder Kinder/Jugendliche mit kognitiven und anderen Beeinträchtigungen hin.

SMJusDEG

fortlaufend

77

Die Staatsregierung berücksichtigt im Rahmen des Novellierungsprozesses des Landesaktionsplans zur Verhütung und Bekämpfung häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt in Umsetzung der Istanbul Konvention werden die Belange der Menschen mit Behinderungen als Querschnittsthema berücksichtigt.

SMJusDEG

2022

78

Die Staatsregierung wirkt darauf hin, dass bestehende Angebote und Maßnahmen gegen häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt hinsichtlich der Barrierefreiheit überprüft und entsprechend angepasst werden.

SMJusDEG

fortlaufend

79

Die Staatsregierung berücksichtigt im Rahmen des Novellierungsprozesses des Landesaktionsplans zur Akzeptanz der Vielfalt von Lebensentwürfen die Belange der Menschen mit Behinderungen als Querschnittsthema.

SMJusDEG

2022

Aus dem Aktionsplan 2017 fortlaufende Maßnahmen

Nr.

Maßnahme

Zuständigkeit

Zeitrahmen

A41

Überprüfung des Fortbildungsangebotes von Justiz und der Ärztekammer zur Unterstützung eines systematischen gegenseitigen Erfahrungsaustauschs über die Umsetzung des novellierten Rechts zu Zwangseinweisungen und Zwangsbehandlungen psychisch kranker Menschen (SächsPsychKG, BGB).

SMJusDEG, SMS

fortlaufend

Menschen mit Behinderungen erfahren Diskriminierung in allen Lebensphasen. Die Sächsische Staatsregierung will mit geeigneten Maßnahmen dafür sensibilisieren, dass Menschen mit Behinderungen eigene Entscheidungen unabhängig und frei treffen können.

Nr.

Maßnahme

Zuständigkeit

Zeitrahmen

80

Die Staatsregierung setzt sich für den Erhalt und die Weiterentwicklung von Präventionsangeboten zur Vorbeugung von Mobbing an Schulen und Kitas ein.

SMK

fortlaufend 

81

Die Staatsregierung unterstützt den Erfahrungsaustausch zwischen Justiz und Ärztekammer sowie Fortbildungen zu Zwangsmaßnahmen gegenüber Menschen mit psychischen Erkrankungen wie Unterbringung, Zwangsbehandlung und andere freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen (BGB, SächsPsychKG).

SMJusDEG

fortlaufend

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