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Arbeitsmarktprogramm »Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung«

Foto von Menschen, die in einem Meeting sitzen. Einer davon im Rollstuhl © iStock: Koh Sze Kiat

Mit dem Arbeitsmarktprogramm »Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung« will die Staatsregierung Arbeitgeber motivieren, die Potenziale von Menschen mit Behinderungen für ihre Unternehmen zu erschließen. Das Sozialministerium unterstützt deshalb Arbeitgeber, die junge Menschen mit Behinderungen ausbilden und Menschen mit Behinderungen mit besonderen Vermittlungsproblemen einstellen, mit jährlich insgesamt 1,5 Millionen Euro. Damit sollen 75 Ausbildungs- und 225 Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen mit Pauschalen von bis zu 5.000 Euro gefördert werden. Zur Durchführung des Arbeitsmarktprogramms wurde eine Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen, abgeschlossen und eine Förderrichtlinie erstellt.
»Wir machen das!« Menschen mit Behinderungen werden in Unternehmen zeigen, was sie können. Wenn Vorurteile abgebaut sind, Unterschiede als Chancen gesehen werden, die Vielfalt der Fähigkeiten und Fertigkeiten anerkannt werden, können sie als Fachkräfte wichtige Aufgaben übernehmen. Davon ist auch Sozialministerin Petra Köpping überzeugt: »Mit dem Arbeitsmarktprogramm Wir machen das! leisten wir einen wichtigen Beitrag, Menschen mit Behinderungen bessere Chancen für eine Ausbildung und Beschäftigung zu erschließen. Dies ist ein wichtiger Beitrag, um die UN-Behindertenrechtskonvention in Sachsen umzusetzen und unsere Gesellschaft inklusiver zu gestalten.«

»Wir machen das!« – Das Arbeitsmarktprogramm in Kürze

Gefördert werden Arbeitgeber, die für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte junge Menschen Ausbildungsplätze in Betrieben schaffen. Schwerpunkt der Förderung sind Ausbildungsplätze für junge Menschen mit Behinderungen, die besondere Schwierigkeiten haben, auch unter Inanspruchnahme von Regelleistungen inklusiv am Arbeitsmarkt teilzuhaben. Hierunter fallen insbesondere

  • junge Menschen, die eine Fachpraktikerausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und § 42m des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), absolvieren,
  • junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen,
  • junge Menschen mit Behinderungen mit Migrationshintergrund sowie
  • junge Menschen mit Behinderungen, die auf einem neuen Ausbildungsplatz ausgebildet werden. Neu ist ein Ausbildungsplatz, wenn er erstmals mit einem schwerbehinderten jungen Menschen besetzt wird.

Für jeden Ausbildungsplatz können insgesamt bis zu 5.000 Euro gezahlt werden (Prämie). Die Fördermittel werden für die ersten beiden Ausbildungsjahre auf Antrag gewährt. Für das erste Ausbildungsjahr werden nach Ablauf von sechs Monaten bis zu 3.000 Euro und für das zweite Ausbildungsjahr bis zu 2.000 Euro drei Monate vor Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres ausgezahlt.

Gefördert werden Arbeitgeber, die schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte arbeitslose oder Arbeit suchende Menschen, die besondere Schwierigkeiten haben, auch unter Inanspruchnahme von Regelleistungen inklusiv am Arbeitsmarkt teilzuhaben, einstellen. Hierunter fallen insbesondere

  • Menschen mit besonderen Vermittlungsproblemen (Langzeitarbeitslose),
  • Menschen mit Mehrfachbehinderungen,
  • ältere schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  • Menschen mit Behinderungen mit Migrationshintergrund sowie
  • Menschen mit Behinderungen, die auf einem neuen Arbeitsplatz beschäftigt werden. Neu ist ein Arbeitsplatz, wenn er erstmals mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.

Je Arbeitsplatz werden bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen insgesamt bis zu 5.000 Euro gewährt und nach Ablauf von sechs Monaten sowie drei Monate vor Ablauf des zweiten Beschäftigungsjahres je hälftig gezahlt. Für befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Mindestdauer von einem Jahr wird für das erste Beschäftigungsjahr eine Prämie in Höhe von maximal 2.500 Euro gewährt und sechs Monate nach Bestehen des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Wird das befristete Arbeitsverhältnis für ein zweites Jahr fortgesetzt, wird drei Monate vor Ablauf des zweiten Beschäftigungsjahres eine zweite Prämie in Höhe von maximal 2.500 Euro gezahlt.

Gefördert werden private Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen des privaten Rechts) mit Betriebssitz im Freistaat Sachsen, die Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigen.
Anträge können dann bei den Agenturen für Arbeit gestellt werden. Der Antrag ist vom Arbeitgeber vor Abschluss des Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages zu stellen. Zuständig für die Bewilligung der Förderungen sind die Agenturen für Arbeit im Bereich der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. Dies gilt auch, wenn Förderungen für Arbeit suchende schwerbehinderte Menschen beantragt werden, für die die Agentur für Arbeit in ihrer Funktion als Teil der gemeinsamen Einrichtungen zuständig ist. Für Arbeit suchende schwerbehinderte Menschen, deren örtlich zuständiger SGB II-Träger ein zugelassener kommunaler Träger im Sinne des § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch ist, wird die Antragsbearbeitung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit übernommen.

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